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Kinder, Jugend & Familie

Ambulante Jugendhilfe

Wir sind in folgenden Situationen für Sie da:

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
SPFH ist eine aufsuchende intensive Form der Jugendhilfe, die Familien über einen längeren Zeitraum (ein Jahr) darin unterstützt, bestehende Belastungen, Probleme und Krisen zu bewältigen. Wir bieten SPFH auch in Co-Arbeit an, d. h. zwei Kolleginnen arbeiten in einer Familie.

Betreuungsweisungen werden richterlich angeordnet und wenden sich an straffällig gewordene Jugendliche zwischen 14 bis 21 Jahren, die auf Grund ihrer individuellen Problematik eine intensive Einzelfallhilfe durch eine/n Betreuungshelfer/in über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen (sechs bis zwölf Monate).

Betreuungsweisungen werden richterlich angeordnet und wenden sich an straffällig gewordene Jugendliche zwischen 14 bis 21 Jahren, die auf Grund ihrer individuellen Problematik eine intensive Einzelfallhilfe durch eine/n Betreuungshelfer/in über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen (sechs bis zwölf Monate).

Ziel der Erziehungsbeistandschaft ist es, die jungen Menschen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung über einen längeren Zeitraum (ein Jahr) zu begleiten und zu unterstützen, sowie die Beziehung zwischen den Eltern/Erziehungsberechtigten und dem Kind/Jugendlichen zu fördern und Klärungshilfe bei Konflikten zu leisten.

Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine Hilfe zur Erziehung, die im § 35 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes als eigenständige Hilfeart benannt ist. Jugendlichen und jungen Erwachsenen (bis 21 Jahre) soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden. Sie ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen der betreuten Jugendlichen Rechnung tragen.

Ein Vormund fungiert als gesetzlicher Vertreter für ein Mündel oder eine minderjährige Person, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Ein Vormund kann auch bestellt werden wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.

Der Wirkungskreis der Verfahrensbeistandschaft umfasst die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren (§ 158 Abs. 4 FamFG). Dem Verfahrensbeistand wird die weitere Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG).

Kontakt

Ambulante Jugendhilfen

Diakonisches Werk Südfranken

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